Was ist bei Investitionen im Betriebsvermögen zu beachten?

Jede Investition kann nur zu einer maximal 50%igen Steuerersparnis führen. Fehlinvestitionen bewirken daher einen 100%igen Liquiditätsabfluss, der nur mit maximal der Hälfte vom Fiskus mitbezahlt wird. Unter diesem Blickwinkel sind folgende Steuertipps zu sehen:

 

  • Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsguts geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme bis zum 30.06.2014, steht bei Wirtschaftsjahren, die dem Kalenderjahr entsprechen, noch eine Ganzjahres-AfA zu. 
  • Bei Betriebsgebäuden, die unmittelbar der Betriebsausübung dienen, kann ohne Nachweis der kürzeren (Rest-)Nutzungsdauer nur eine 3%ige AfA abgesetzt  werden. Für die Inanspruchnahme einer kürzeren Nutzungsdauer ist ein begründetes Sachverständigengutachten über die technische und wirtschaftliche Restnutzungsdauer erforderlich. 
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis EUR 400,00 können sofort abgesetzt werden. Bitte beachten Sie, dass die Verwaltungspraxis in der gemeinsamen Anschaffung von Zentraleinheit, Bildschirm und Tastatur eines PCs die Anschaffung einer Gesamtanlage sieht. Hingegen stellen PC, Drucker und Maus jeweils eigene Wirtschaftsgüter dar. Wenn derartige Investitionen zur Rechtfertigung des Gewinnfreibetrages verwendet werden sollen, ist eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren zugrunde zu legen. 
  • Die Übertragung der durch das Ausscheiden von Altanlagen realisierten stillen Reserven auf Ersatzbeschaffungen ist seit 01.01.2005 nur mehr bei natürlichen Personen (und Personengesellschaften) möglich. Bitte beachten Sie die Beschränkungen in der Übertragung von stillen Reserven. Durch die Bildung der Übertragungsrücklage besteht die Möglichkeit der Verschiebung von Veräußerungsgewinnen auf das nächste Jahr. Die Verwendungsfrist einer derartigen Rücklage beträgt bei Übertragungen auf Gebäude oder bei einem Ausscheiden infolge höherer Gewalt sogar 24 Monate. Die Begünstigung sollte jedenfalls im Jahre 2014 in Anspruch genommen werden, wenn 2014 und 2015 gleiche Grenzsteuersätze zur Anwendung kommen oder im Jahr 2015 mit einem niedrigeren Steuersatz oder gar mit einem Verlust gerechnet wird. Der Steueraufschub ist außerdem unverzinslich.
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