Steuerliche Geltendmachung von Werbungskosten:
Dabei ist zu beachten, dass auch in diesem Bereich das Zufluss-Abfluss-Prinzip gilt. Dies bedeutet, dass Werbungskosten bis zum 31.12.2013 bezahlt werden müssen, um im Jahre 2013 steuerwirksam sein zu können. Als Werbungskosten kommen vor allem Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen samt allen damit verbundenen Kosten wie Verpflegungsmehraufwand, Reisekosten), Familienheimfahrten, Kosten doppelter Haushaltsführung, Mitgliedsbeiträge, Telefonkosten und Fachliteratur in Betracht.
Arbeitnehmerveranlagung 2008
Mit Ende des Kalenderjahres 2013 läuft die 5-Jahres-Frist zur Stellung eines Antrags auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 ab.
Werbungskosten für Aus-, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen:
Werbungskosten stellen auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten Tätigkeit oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen dar, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
In diesem Zusammenhang stellen nunmehr auch die gesamten Studienkosten für AHS, Universitäten, Fach- oder Handelsschulen, Handelsakademien, Fachhochschulen, Uni-Lehrgänge und ähnliche Einrichtungen abzugsfähige Werbungskosten dar.
Aufwendungen für eine Erstausbildung ohne gleichzeitige Berufsausübung sind aber weiterhin nicht abzugsfähig. Wird eine Anzahlung für eine Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme des Jahres 2014 bereits im Jahre 2013 geleistet (bis spätestens 31.12.2013), so kann dieser Betrag bereits im Jahre 2013 als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
Mag. Herbert Bajt