Spenden aus dem Betriebsvermögen im Veranlagungsjahr 2013:
Die Höchstgrenze für die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden wurde ab der Veranlagung 2013 insofern neu geregelt, als Spenden an begünstigte Spendenempfänger einheitlich nur mehr insofern steuerlich absetzbar sind, als die freigiebigen Zuwendungen (Spenden) 10% des Jahresgewinnes 2013 vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen.
Der Kreis der begünstigten Spendenempfänger wurde dabei bereits im Jahre 2012 um Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, um Tierheime und freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände erweitert. Auch die Internationale Anti-Korruptions-Akademie wurde in den Kreis der begünstigten Spendenempfänger aufgenommen.
Die Spendenbegünstigung wirkt ab dem Datum, das in der dafür vorgesehenen Liste des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) auf der Website des BMF (www.bmf.gv.at) als Gültigkeitsbeginn eingetragen ist. Das bedeutet, dass erst ab diesem Datum Zuwendungen (Spenden) an die jeweilige begünstigte Einrichtung abzugsfähig sind. Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht jedoch für freiwillige Feuerwehren. Spenden an diese Organisationen sind steuerlich begünstigt, obwohl diese nicht in der Liste begünstigter Spendenempfänger des BMF eingetragen sein müssen.
Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit begünstigter Spenden ist außerdem, dass derartige Spenden bis spätestens 31.12.2013 an begünstigte Spendenempfänger bezahlt werden.
Daneben sind Geld- und Sachspenden in Katastrophenfällen steuerlich ohne Betragsbegrenzung als Betriebsausgaben abzusetzen, wenn sie mit einem Werbeeffekt verbunden sind.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass eine Bestätigung des jeweiligen Spendenempfängers (z.B. auf dem Erlagschein), dass „Ihre Spende steuerlich absetzbar“ sei, die Veröffentlichung auf der Liste spendenbegünstigter Organisationen des Bundesministeriums für Finanzen nicht ersetzt!
Mag. Herbert Bajt