Steuertipps für unselbständig Erwerbstätige:

Steuertipps für unselbständig Erwerbstätige:

  • Kinderbetreuungskostenzuschuss des Arbeitgebers bis EUR 1.000,00 steuerfrei: 

Gewährt ein Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern für die Betreuung von Kindern, die zu Beginn des Kalenderjahres das 10.  Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen Zuschuss für die Betreuung des Kindes, so ist dieser Zuschuss bis zu EUR 1.000,00 pro Kalenderjahr und Kind steuerfrei. Der Zuschuss muss vom Arbeitgeber direkt an die Betreuungsperson, an die Kinderbetreuungseinrichtung oder in Form von Gutscheinen geleistet werden, die nur bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen einlösbar sind.

  • Optimale Ausnutzung des Jahressechstels: 

Ab 2013 sind Sonderzahlungen nur mehr bis zu einem Betrag von EUR 25.000,00 mit 6% Lohnsteuer zu besteuern. Sonderzahlungen zwischen EUR 25.000,00 und EUR 50.000,00 unterliegen bereits einem Steuersatz von 27%, jene über EUR 50.000,00 bis EUR 83.333,00 einem Steuersatz von 35,75%. Darüber hinausgehende Sonderzahlungen werden mit einem Grenzsteuersatz von 50% besteuert.

Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge zur Auszahlung (z.B. Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc.) oder etwa Sachbezüge nur zwölfmal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das Jahressechstel durch Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration nicht optimal ausgenutzt. Eine zusätzliche Prämie in Höhe des restlichen Jahressechstels sollte nicht versäumt werden.

  • Aufrollung der Personalverrechnung 2013 nach Abrechnung des Dezemberbezugs: 

Die Unregelmäßigkeit der monatlichen Bezüge bringt es mit sich, dass in den einzelnen Entgeltzahlungszeiträumen unterschiedliche Lohnsteuerbelastungen vorliegen. Ein Ausgleich dieser unterschiedlichen Belastungen sollte im Zuge der Dezember-Personalverrechnung erfolgen. Dadurch erübrigen sich viele Arbeitnehmerveranlagungen auf Antrag. Diese Aufrollung ist auch möglich, wenn das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr über bestanden hat. Bei ganzjähriger Beschäftigung kann der Arbeitgeber die Kirchenbeiträge (bis maximal EUR 400,00) gleich mit berücksichtigen. Auch die sonstigen Bezüge können im Rahmen der Aufrollung neu durchgerechnet werden.

  • Zuwendungen für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer: 

Der Abschluss von Lebens-/Kranken-/Unfallversicherungen für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen ist bis zu EUR 300,00 pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei. Die Lebensversicherung muss aber mindestens eine Laufzeit bis zum gesetzlichen Pensionsantritt oder von 15 Jahren haben.

  • Steuerfreie Weihnachtsgeschenke: 

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer als Geschenk sind innerhalb eines Freibetrages von EUR 186,00 jährlich steuerfrei. Beitragsfreiheit ist auch im Bereich des ASVG gegeben. Auch Warengutscheine und Goldmünzen können steuerfrei zugewendet werden.

  • Angemessene Kosten von Betriebsveranstaltungen: 

Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen ist ein steuerfreier Jahresbetrag von EUR 365,00 vorgesehen. Bitte bedenken Sie, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Wird dieser Jahresbetrag überschritten, ist der Mehrbetrag steuerpflichtiger Arbeitsbezug.

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