Steuerliche Absetzbarkeit von Sonderausgaben

Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:

  • Beiträge und      Versicherungsprämien
  • Beiträge zur Wohnraumschaffung      und –Sanierung
  • Genussscheine und junge      Aktien (sofern vor dem 1.1.2011 angeschafft)
  • Kirchenbeiträge
  • Spenden an begünstigte      Spendenempfänger

Auch für die steuerliche Absetzbarkeit von Sonderausgaben gilt das strenge Abflussprinzip. Dies bedeutet, dass Zahlungen, die im Jahre 2013 als Sonderausgaben abgesetzt werden sollen, bis spätestens 31.12.2013 geleistet werden müssen.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die nicht so bekannten Beiträge zu Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen zu verweisen. Aber auch diese Sonderausgaben müssen im bekannten EUR 2.920,00-Topf Platz finden. Wenn Sie im Jahre 2013 Alleinverdiener oder Alleinerzieher sind, dann verdoppelt sich dieser Topf auf EUR 5.840,00. Wenn Sie nur kurzfristig Alleinverdiener oder-erzieher sind, eignet sich vielleicht ein Einmalerlag bei einer Lebensversicherung zur periodischen Nutzung der zusätzlichen EUR 2.920,00. Ab 3 Kindern erhöht sich der Sonderausgabentopf um EUR 1.460,00 pro Jahr. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Topfsonderausgaben nur zu einem Viertel einkommensmindernd auswirken. Ab einem Jahreseinkommen von EUR 36.400,00 vermindert sich der abzugsfähige Betrag sukzessive, und ab einem Jahreseinkommen von EUR 60.000,00 sind Topfsonderausgaben nicht mehr abzugsfähig.

Ohne Höchstbetragsbegrenzung und neben den sogenannten „Topfsonderausgaben“ (z.B. Beiträge zur freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung) sind Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und Steuerberatungskosten absetzbar.

Kirchenbeiträge sind bis maximal EUR 400,00 als Sonderausgabe absetzbar.

Mag. Bajt

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