Kleinbetragsrechnungen-Umsatzsteuer

Übersteigt eine Rechnung nicht den Gesamtbetrag (gemeint ist der Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer) von € 150,–, können Name und Adresse der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers sowie die laufende Rechnungsnummer und die UID-Nummer entfallen. Ebenso kann der getrennte Ausweis des Steuerbetrages unterbleiben, dies bedeutet, dass nicht der Nettobetrag, die Umsatzsteuer und der Bruttobetrag getrennt ausgewiesen werden müssen. Es genügt die Angabe des Bruttobetrages und des Steuersatzes.

Der Leistungserbringerin und dem Leistungserbringer steht es in diesem Fall dennoch frei, eine Rechnung auszustellen, welche alle gesetzlichen Erfordernisse erfüllt.

Kleinbetragsrechnungen werden häufig auf dem sogenannten Paragon erteilt.

Auf dieser Rechnung muss aber der leistende Unternehmer genau angeführt werden, das ist der Unternehmer, der die Rechnung ausstellt. Den Kleinbetragsrechnungen bis zu € 150,– steht deshalb auch der Vorsteuerabzug zu (wenn die weiteren Voraussetzungen einer Rechnung im Sinne des § 11 USTG gegeben sind).

Die Verwendung von Sammelbegriffen ist daher nicht zulässig, wie z.B. Speisen, Getränke, Lebensmittel, Textilien, Büromaterial, Fachliteratur, Werkzeug usw. Es muss die genaue Bezeichnung der eingekauften Waren bzw. die Art und der Umfang der sonstigen Leistung enthalten sein.

Mag. Herbert Bajt

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