Gewinnfreibetrag 2013

Der Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG samt Berücksichtigung der Änderungen im Jahre 2013:

In den Jahren 2013 – 2016 wird der Gewinnfreibetrag temporär nur mehr in reduzierter Höhe zustehen. Denn ab dem 01.01.2013 wird der Gewinnfreibetrag, der bis einschließlich 2012 maximal EUR 100.000 beträgt, pro Jahr auf maximal EUR 45.350,00 reduziert. Bei der Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages sind folgende Aspekte zu beachten:

– Der Gewinnfreibetrag beträgt 13 % des Gewinns, maximal aber EUR 100.000,00 pro Jahr (bis einschließlich 2012) sowie maximal EUR 45.350,00 (in den Jahren 2013 bis 2016).

– Bis zu einem Gewinn von EUR 30.000,00 (Grundfreibetrag) steht der Gewinnfreibetrag (= bis zu EUR 3.900,00) jedem Steuerpflichtigen automatisch zu.

– Der Gewinnfreibetrag steht nur natürlichen Personen im Rahmen von betrieblichen Einkünften zu. Die Art der Ermittlung ist dabei unerheblich. Wird jedoch eine Betriebsausgabenpauschalierung in Anspruch genommen ist lediglich die Inanspruchnahme des Grundfreibetrages möglich. Wenn Sie Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer zu versteuern haben, steht Ihnen neben dem Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 6% auch der Grundfreibetrag bis zu EUR 3.900,00 zu.

– Wenn Sie einen höheren Gewinn als EUR 30.000,00 erzielen, so steht der über den Grundfreibetrag hinausgehende Gewinnfreibetrag nur dann zu, wenn Investitionen ins Anlagevermögen getätigt wurden. Dabei kommt die Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren körperlichen Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren in Betracht. Ausgeschlossen sind gebrauchte Wirtschaftsgüter, PKW, Kombis, Luftfahrzeuge, geringwertige Wirtschaftsgüter und Investitionen, für die eine Forschungsprämie geltend gemacht wurde. Ausgeschlossen sind auch Anschaffungen von einer Konzernfirma.

– Bitte beachten Sie, dass auch Wertpapiere zur Nutzung des Gewinnfreibetrages angeschafft werden können.

– Werden die Einkünfte einer natürlichen Person im Rahmen einer Personengesellschaft erzielt, müssen Sie beachten, dass sich der Höchstbetrag des Gewinnfreibetrages von EUR 100.000,00 (bis einschließlich 2012) bzw. EUR 45.350,00 (in den Jahren 2013 bis 2016) auf die Mitunternehmerschaft bezieht, ungeachtet wie viele Gesellschafter an dieser beteiligt sind.

Mag. Herbert Bajt

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